Drucken/Print

Rechtslage

Die Rechtslage hängt von der Person der nicht mehr erfüllungswilligen Partei und den von ihr vorgebrachten (beweisbaren) Gründen ab. Käufer und Verkäufer rufen in der Regel unterschiedliche Rechtstitel an:

bei Leistungsstörung, die der Käufer zu vertreten hat

  • Ansprüche aus Reservationsvereinbarung
  • Culpa in contrahendo

bei Leistungsstörung, die der Verkäufer zu vertreten hat

  • Nichtigkeit der Reservationsvereinbarung
  • ev. Rückforderung aus Reservationsvereinbarung
  • Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
  • Culpa in contrahendo.

weiterempfehlen:

  • email
  • Twitter
  • LinkedIn
  • del.icio.us
  • Facebook