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Belehrungsobliegenheit

Diejenige Partei, die die Reservationsvereinbarung als gültig anrufen oder zumindest im späteren Prozess Rechtsmissbrauch der Gegenpartei geltend machen will, tut gut daran, die andere bei Unterzeichnung – wenn möglich nachweislich – zu belehren

  • zur Funktion der Reservationsvereinbarung
  • zur allf. Nichtigkeit
  • zur Situation, dass möglicherweise eine Rückforderung aus der nichtigen Reservationsvereinbarung am Rechtsmissbrauchsverbot scheitern könnte.

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